Immunität im Internationalen Strafgerichtshof und das universelle Recht (Weltrechtsprinzip)
Nach allgemeiner Auffassung kann sich niemand auf Immunität eines Staatsoberhauptes bzw. eines ehemaligen Staatsoberhauptes oder Regierungsmitgliedes berufen, wenn er wegen dieser Verbrechen von einem Internationalen Strafgerichtshof strafrechtlich verfolgt wird. In Juristenkreisen wird jedoch nach wie vor darüber debatiert, ob die Immunität anwendbar bleibt, wenn ein ausländischer Staat, der sich auf das Weltrechtsprinzip stützt, die Gerichtsbarkeit für die Personen, die einst offizielle Ämter inne hatten, übernimmt.
In dem Fall des Senators Pinochet zum Beispiel, als Spanien von England seine Auslieferung verlangte, wurde darüber diskutiert, ob ihm in Bezug auf die Verbrechen, wegen denen er in Spanien angeklagt war, als ehemaligem Staatsoberhaupt Immunität zustünde. Die Resolution des Englischen ,House of Lords' war in dieser Hinsicht sehr aufschlussreich. Darin wurde beschlossen, dass ehemalige Staatsoberhäupter keinesfalls für Folterverbrechen oder andere grausame Verbrechen Immunität genießen. Lord Nicholls erklärte: ”Senator Pinochet wurde angeklagt - nicht weil er persönlich seine Opfer gefoltert hatte bzw. sie verschwinden ließ, sondern weil er dazu die Staatsmacht ausgenutzt hatte, die er besaß ... und es ist wohl kaum notwendig, zu erklären, dass das Foltern des eigenen Volkes oder von Ausländern gemäß Internationalem Recht nicht als Funktion eines Staatsoberhauptes angesehen werden kann ... Das Internationale Recht macht unmissverständlich klar, dass bestimmte Handlungen wie Folter und Geiselnahme, keine hinnehmbaren Vorgehensweisen darstellen ... Dies trifft natürlich auf Staatsoberhäupter, wie auch auf jeden anderen zu, und jede gegensätzliche Entscheidung würde das Internationale Recht zum Gespött machen.”
Lord Steyn seinerseits, zeigte sich sogar noch entschlossener, indem er darlegte, dass, wenn die Taten, für die Senator Pinochet angeklagt ist, als „Amtshandlungen der Regierung” betrachtet würden, so müssten wir auch sagen, dass Hitlers Befehl zur „End-Lösung”, ebenso als Amtshandlung anzusehen ist, weil er ihn im Zuge der Ausübung seiner Rolle als Staatsoberhaupt gegeben hatte.” Wenn ich über das Wesen des Internationalen Rechts nachdenke, fällt es mir schwer, die Ansicht zu vertreten, dass das Verüben von derart schweren Verbrechen als Handlungen angesehen werden könnten, die zu den Dienstpflichten eines Staatsoberhauptes gehören ... und General Pinochet hat kein Recht auf Immunität.”
Aus diesem Beispielfall lässt sich schließen, dass bei noch schwereren Menschenrechtsverletzungen, die abscheulich und widerwärtig für das menschliche Gewissen sind, erst recht nicht von Immunität eines Staatsoberhaupts bzw. ehemaligen Staatsoberhaupts zu sprechen ist, weil Tod, Folter und Massenvernichtungen nicht in den Funktionsbereich eines Regierenden gehören und mit nichts zu rechtfertigen sind, gleichermaßen können sie niemals als Amtshandlungen oder Handlungen einer Regierung angesehen werden.
(Wird fortgesetzt...)
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http://de.clearharmony.net/articles/200403/15343.html