(Minghui.de) Der Fall der Professorin Wu Yiaohua, der von Falun Gong vorgelegt wurde, hat die internationale Aufmerksamkeit erregt. Dieser Fall wurde von der UNO-Arbeitsgruppe für willkürliche Gefangensetzung angenommen. Prof. Wu ist eines der Opfer, die von der UN-Arbeitsgruppe gesucht wurde, um ein Interview zu machen, als sie China im letzten September besuchte. Jedenfalls wies die Volksrepublik China (VRC) alle derartigen Versuche abrupt zurück und gab keine Informationen über Frau Wu heraus. Sie erlaubte auch keinen Kontakt zwischen der Gruppe und Frau Wu.
Der Bericht über die Professorin Wu Xiaohua der Arbeitsgruppe der UNO
Frau Wu Xiaohua, 47, assoziierte Professorin des Umweltministeriums des Anhui Zivilen Maschinenbau- Kolleges in Hefei, Provinz Anhui wurde wie berichtet im Oktober 2001 unter Hausarrest gestellt. Das war während des Asien- Pazifik- Wirtschaftsgipfeltreffens in Schanghai. Danach wurde sie in ein Frauenarbeitslager geschickt. Sie wurde dort angeblich auf viele Arten gefoltert. Ihr wurde der Mund mit Lumpen und Stoffen verstopft, die mit Urin und Menstruationsblut getränkt waren. Mitte Oktober 2001 am 10. Tage eines Hungerstreiks, den sie aus Protest gegen ihre Gefangensetzung angefangen hatte, wurde sie in das Allgemeine Krankenhaus Nr. 4 in Hefei, Provinz Anhui, geschickt. Dort wurde sie vollkommen entkleidet und über den ganzen Körper mit Elektrostäben geschockt. Dr. Li, ein Arzt, quälte sie mit Elektroschocks, bis sie bewusstlos wurde. Sie bekam auch zwangsweise Injektionen und Zwangsernährungsdrogen. Es wurde weiterhin berichtet, dass Frau Prof. Wu im Dezember 1999 festgenommen wurde, weil sie in Peking an die Regierung appellierte, die Verfolgung von Falun Gong einzustellen. Sie wurde angeblich im Frauenhaftzentrum Anhui gesteckt. Später wurde sie ins Allgemeine Krankenhaus Nr. 4 in Hefei verlegt und gefoltert. Man sperrte sie für eine Nacht in ein Badehaus ein, das voller Mücken war. Dort musste sie einen Schweinestall voller Spinnweben als Nachtgeschirr benutzen. Ende April 2004 wurde sie erneut festgenommen.
Die Kommunistische Partei Chinas (KPC) verfolgte Frau Wu weiterhin. Ende April 2003 endete ihr 18-monatiger Aufenthalt in dem Zwangsarbeitslager. Weil sie sich weigerte, ihren Glauben zu widerrufen, wurde ihre Zeit um zwei Monate verlängert. Frau Wu ging aus Protest gegen diese Verlängerung in Hungerstreik. Die Polizei befahl anderen Häftlingen, sie brutal zwangsweise zu ernähren. Um das fertig zu bringen, wurden ihr vier Vorderzähne ausgebrochen. Sie erlebte brutale Quälereien im Zwangsarbeitslager sowie in einer Psychiatrischen Klinik. Sie musste ums reine Überleben kämpfen. Mehrmals stand sie am Rande des Todes. Die langen unmenschlichen Verfolgungen ließen ihr Haar fast ganz weiß werden und sie wurde sehr schwach. Daher wurde Frau Wu am 13. Mai 2003 auf Bewährung entlassen.
Nach ihrer Entlassung fuhr sie mit ihren Bemühungen fort, die Tatsachen der Verfolgung bekannt zu machen. Sie wurde zweimal in anderen Städten verhaftet, weil man sie bei den Behörden anzeigte. Jedes Mal wurde sie sofort wieder freigelassen. Am Abend des 16. November 2003 wurde sie wieder verhaftet, nachdem man sie wieder angezeigt hatte. Bei der Festnahme wurde ihr Arm verletzt. Sie wurde im 2. Haftzentrum von Hefei festgehalten.
Gleich nachdem sie im Arbeitslager angekommen war, wurde sie für neun Tage an ein dickes Brett gefesselt. Frau Wu ging wieder in Hungerstreik. Sie hatte 50 Tage lang keinen Stuhlgang und war ausgezehrt bis auf die Knochen. Sie war stark abgemagert, als sie endlich aus dem Arbeitslager gegen Bürgschaft freigelassen wurde.
Die Zusammenfassung der Arbeitsgruppe:
Als Reaktion auf die Antwort der Regierung besagen Quellen, dass die chinesische Regierung den Vorwurf der „Störung der öffentlichen Ordnung” als Vorwand benutzt, um Zhong Bo, Liu Li, Wu Xiaohua, Gai Auzhi, Chen Gang, Zhang Wenfu, Liu Junhua, Zhang Jiuhai und Zhu Xiaofei gefangen zu setzen. Der Quelle nach sprach die Regierung die besonderen Vergehen nicht aus, mit denen sie sie belastet. Laut Quellen scheint es sehr seltsam, dass Menschen verschiedenen Alters (25 bis 62), verschiedener Berufe (Arbeiter, Professoren, Rentner) und aus verschiedenen Regionen plötzlich die gleiche Tendenz zeigen, ”die öffentliche Ordnung zu stören”, manche sogar wiederholt. Der Quelle nach sind alle neun Falun Gong- Praktizierende. Sie wurden alle verfolgt, weil sie die Glaubensfreiheit, die ihnen mit der chinesischen Verfassung garantiert wird, ausübten. Sie wurden wiederholt festgenommen und gefoltert, weil sie sich weigerten, Falun Gong abzuleugnen.
Die Arbeitsgruppe hat weiter beobachtet, dass die Regierung nicht leugnet, daß besagte Menschen Falun Gong- Praktizierende sind, oder dass sie eingesperrt wurden im Zusammenhang mit dem Ausüben dieser Disziplin.
Da es keinen Beweis gibt, dass Falun Gong ein gewaltsamer Glaube ist, soweit das die in Frage stehenden Fälle betrifft, sollte seine freie Ausübung durch Artikel 18 Glaubensfreiheit und Artikel 19 Meinungs- und Äußerungsfreiheit, in der Universalen Menschenrechtserklärung geschützt sein.
Sogar, wenn die Verurteilung zu Umerziehung durch Arbeit, wie von der Regierung behauptet wird, ein bessere Möglichkeiten für die Menschen biete als eine Gefängnisstrafe, stellt dieser Umstand nach Ansicht der Arbeitsgruppe verwaltungsmäßigen Freiheitsentzug, der sehr wohl willkürlichen Charakter trägt, dar wie durch die Gruppe herausgefunden wurde in den Überlegungen 04 von 1993 ( siehe E/CN.4/1993/24, Kapitel ll )
In ihrem Bericht über ihren Besuch in China (E/CH.4/1998/44/add.2,para.95) stellt die Arbeitsgruppe fest, daß das Mittel der Umerziehung durch Arbeit nicht willkürlich auf alle Menschen angewendet werden darf, die ihre in der Verfassung garantierten Grundrechte ausüben. In den vorliegenden Fällen dient die Gefangensetzung als Zwangsmittel, um die Freiheit dieser Menschen zu untergraben und diese von ihrem selbsterwählten Glauben abzubringen.
Die Arbeitsgruppe erachtet also, dass diese Menschen verfolgt und zu Umerziehung durch Arbeit verurteilt wurden und daher ihrer Freiheit beraubt wurden, vor allen Dingen, weil sie ihre Grundrechte ausübten, die in Artikel 18 und 19 der universalen Menschenrechtserklärung festgesetzt sind: Das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 18) und das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 19).
Im Licht dessen was vorgeht, vertritt die Arbeitsgruppe folgende Ansicht:
Die Festsetzung der oben genannten Personen ist willkürlich erfolgt und steht im Gegensatz zu Artikel 18 und 19 der Universalen Menschenrechtserklärung. Sie fällt in die Kategorie ll anwendbar auf die Gesichtspunkte von Fällen, die der Arbeitsgruppe vorgelegt werden können.
Folglich fordert die Arbeitsgruppe die Regierung auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Lage dieser Menschen zu verbessern und sie in Einklang zu bringen mit den Standards und Grundsätzen, die in der Universalen Menschenrechtserklärung festgesetzt sind und ermutigt sie, die internationale Konvention über Zivil und Politikrechte zu ratifizieren.