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Die Arbeitsgruppe der UNO gegen willkürliche Verhaftungen fordert die KPC auf, die Verfolgung von Frau Qiu Minghua einzustellen

16. Juni 2006

(Minghui.de) Die Falun Gong-Menschenrechtsarbeitsgruppe erhielt einen Untersuchungsbericht der Arbeitsgruppe gegen willkürliche Verhaftungen der Vereinten Nationen in Bezug auf die Falun Gong-Praktizierende Frau Qiu Minghua, die ohne rechtliche Grundlage von der KPC in Haft genommen wurde.

Der Fall von Frau Qiu wurde von der Falun Gong-Menschenrechtsarbeitsgruppe Ende 2004 den Vereinten Nationen vorgelegt. Nach einem Jahr der Nachforschungen gab die UNO zum Verfolgungsfall von Frau Qiu eine endgültige Beurteilung ab.

Die Stellungnahme der „United Nations Arbitrary Arrest Working Group» (Arbeitsgruppe gegen willkürlichen Verhaftungen der UNO) lautet wie folgt:

Frau Qiu Minghua, Bürgerin Chinas, lebt im Stadtbezirk Wuhong, Suzhou, Provinz Jiangsu. Am 25. November 2004 betraten gegen 13.00 Uhr Beamte der Polizeibehörde Suzhou die Wohnung Frau Qius und ihres Mannes. Frau Qiu war zu der Zeit nicht zu Hause. In der Gegenwart des Ehemannes durchsuchten sie bis gegen 17:00 Uhr die Wohnung und beschlagnahmten einige Gegenstände. Darunter waren ein Computer, ein Drucker, Druckerpatronen, mobile Telefone, Telefonbücher und ein Adressbuch. Zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr kam Frau Qiu nach Hause zurück. Die Polizei nahm sie fest und brachte sie in das Internierungszentrum Nr. 1 des Büros für öffentliche Sicherheit Suzhou, das sich im Stadtbezirk Xiangcheng von Suzhou (Kleinstadt Lumu) befindet. Die Polizeibehörde informierte Frau Qiu, dass ihre Inhaftierung mit ihrer Anhängerschaft zu Falun Gong zu tun hatte. Doch sie zeigten ihr weder einen Haftbefehl, eine Haftanordnung noch irgendein anderes Dokument, das die Haft gerechtfertigt hätte.

Die Arbeitsgruppe erhielt die Klage und reichte eine Kopie der Niederschrift über den Fall von Frau Qiu an das chinesische Regime weiter.

Die Arbeitsgruppe stellte einen Beobachtungsbericht zusammen, nachdem sie die Informationsquelle von dem chinesischen Regime erhalten hatte. Außerdem legte die Arbeitsgruppe ihre Meinung zu den Fakten und Umständen dieses Falles im Zusammenhang mit den gemachten Anschuldigungen dar.

Die Quelle gibt an, dass die Inhaftierung von Frau Qiu willkürlich sei, weil sie ohne rechtliche Grundlage erfolgte. Sie erhielt keinen schriftlichen Haftbefehl und kann keinen Rechtsbeistand aufsuchen und folglich die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung nicht anfechten. Es heißt auch, dass die Unterdrückung von Falun Gong derart hart sei, dass es niemand wagt, Frau Qiu beizustehen.

Die Quelle argumentiert, dass die Haft von Frau Qiu aus der Ausübung ihres Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit resultiert - einem Recht, das vom Artikel 18 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte geschützt ist - und ihres Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung - ebenfalls geschützt durch den Artikel 19.

Auf diese Aussagen hin antwortete das chinesische Regime, das Frau Qiu Minghua am 26. November 2004 mit dem Verdacht festgenommen wurde, sich eine Sekte zunutze zu machen, um die Vollstreckung des Gesetzes zu behindern. Sie wurde im Einklang mit dem Gesetz verhaftet. Der Fall werde weiter untersucht. Die Aktionen im gegenwärtigen Fall werden strickt nach dem chinesischen Strafgesetz, dem Gesetzbuch zur Vorgehensweise bei Straftaten usw. durchgeführt. Eine „willkürliche Verhaftung” stehe außer Frage. Die Frau Qiu gesetzlich zustehenden Rechte werden so wie das Gesetz es fordert, geschützt.

Die Arbeitsgruppe kann der Antwort des chinesischen Regimes entnehmen, dass Frau Qiu tatsächlich im November 2004 verhaftet wurde und dass sie am 12. Mai 2005 (Datum des Antwortschreibens des chinesischen Regimes) noch in Haft war. Außerdem geht aus der Stellungnahme des chinesischen Regimes hervor, dass die rechtliche Grundlage für Frau Qius Freiheitsentzug auf der Grundlage des Strafrechts liegt. Doch nicht einmal das Regime bestreitet, dass ihr vor ihrer Festnahme weder ein Haftbefehl gezeigt, noch dass ihr der Kontakt zu einem Strafverteidiger verweigert wurde. Nach der Analyse im Zusammenhang der Sachlage dieses Falls glaubt die Arbeitsgruppe, dass die Haft von Frau Qiu eine willkürliche Inhaftierung ist und gegen internationale Gesetze verstößt.

„Die Information des Regimes ist ohne Zweifel die, dass gegen Frau Qiu wegen ihrer Anhängerschaft zu Falun Gong strafrechtlich vorgegangen wird. Auf die Behauptung der Quelle, dass Frau Qiu aufgrund ihrer religiösen Einstellung verfolgt wird, argumentiert das Regime, dass Falun Gong keine Religion ist, sondern eine antigesellschaftliche und antiwissenschaftliche Sekte.”

Die Arbeitsgruppe wiederholte, dass das internationale Gesetz jedem das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zugesteht (allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 18). Um daher eine Meinung zu diesem Fall kund zu tun, ist die Arbeitsgruppe nicht dazu aufgerufen, festzulegen, ob Falun Gong eine Religion, eine religiöse Gruppe, eine Sekte oder ein Glaube ist. Die Freiheit der Religion und des Glaubens kann überhaupt nicht eingeschränkt werden. Nur die Demonstration der Freiheit kann durch das Gesetz bis zu dem Ausmaß eingeschränkt werden, wo es strikt notwendig wird, die Sicherheit der Öffentlichkeit, die Ordnung, die Gesundheit oder die Moral, oder die Grundrechte und Freiheiten anderer zu schützen. Irgendwelche Einschränkungen sollen jedoch von einer begründeten Präsentation aller Grundlagen und Ursachen der Einschränkungen gerechtfertigt werden. In der rückblickenden Betrachtung dieses Falles, brachte das Regime keinerlei Argumente vor, warum und wie die Verbindung Frau Qius zu, oder die Ausübung der Ideen oder Prinzipien von Falun Gong schädlich für die Gesellschaft als Ganzes oder für einzelne Individuen sein könne.

Ein allgemeiner Hinweis auf die Gefahren des Praktizierens von Falun Gong überzeugte die Arbeitsgruppe nicht, dass im Zusammenhang dieses speziellen Falles der Freiheitsentzug für Frau Qiu notwendig gewesen wäre, und wenn so, nicht verhältnismäßig zum verfolgten Ziel sei.

Aufgrund der vorausgehenden Betrachtung ist die Arbeitsgruppe folgender Meinung:

Der Freiheitsentzug von Frau Qiu Minghua ist willkürlich und ist eine Zuwiderhandlung des Artikel 9 und des Artikel 18 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und fällt unter Kategorie II und III der Kategorien der Fälle, die für diese Arbeitsgruppe zutreffend sind und eingereicht werden.

Als Folge der abgegebenen Meinung fordert die Arbeitsgruppe das Regime auf, notwendige Schritte zu unternehmen, die Lage von Frau Qiu in Ordnung zu bringen.

Bereitgestellt von der Falun Gong-Arbeitsgruppe für Menschenrechte


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