(Minghui.de) Die Falun Gong-Praktizierende Frau Chen Yanyan wird seit fast einem Jahr unter „strenger Bewachung” im Frauengefängnis Nr. 2 der Provinz Yunnan festgehalten. Herr Xu Wei, der Ehemann von Frau Chen, traf sich am Morgen des 29. Juli 2010 mit einem Gefängnisvertreter, um sich bei ihm über die rechtswidrigen Verhaltensweisen in dem Gefängnis zu beschweren. Er übergab ihm und den Gefängniswärtern einen „Brief mit Vorwürfen über die Gefängniswärter, die Menschenrechte verletzen, indem sie die Gefangenen körperlich bestrafen und grausam foltern". Sie vereinbarten, ihm innerhalb eines Monats eine Antwort zu geben.
Frau Chen wurde zuvor zu zwei Jahren Zwangsarbeit verurteilt, als sie freiwillig in die Stadt Zhaotong ging, um dort die Falun Gong-Übungen zu lehren.
Dutzende von Polizeibeamten aus der Polizeidienststelle der Stadt Kunming und der Abteilung Staatssicherheit des Bezirkes Wuhua brachen am Morgen des 20. Mai 2008 in die Wohnung von Frau Chen ein und durchsuchten sie. Sie wurde zu sieben Jahren Haft verurteilt. Sie wurde mit der Foltermethode „strenge Bewachung" gequält, die unter anderem das lange gerade Sitzen auf einem kleinen Hocker von 06:30 Uhr bis 23:00 Uhr, also täglich rund 16 Stunden, beinhaltete. Beide Hände mussten dabei übereinander liegen und sie durfte sich nicht bewegen. Das Gesäß fing an zu eitern und die Hosen färbten sich rot. Diese Foltermethode kann zu erhöhtem Blutdruck führen und zu Schwellungen der Gliedmaßen oder sogar des ganzen Körpers führen. In dem Raum, in dem Frau Chen gefoltert wurde, waren viele Mücken, ein Moskitonetz war jedoch nicht erlaubt. Die Mückenstiche juckten stark und waren so schmerzhaft, dass sie nicht schlafen konnte.
Es verstößt gegen die Verfassung und gegen die Gefängnisregeln, einen Menschen mit dieser Art von unmenschlicher Behandlung zu zwingen, auf seinen Glauben zu verzichten.
Frau Chen ist durch die langandauernde Folter sehr geschwächt. Erst nachdem ihr Ehemann viele Male zuständige Behörden aufgesucht und dort appelliert hatte, durfte er sie sehen.