(Minghui.org) Polizeibeamte der Städte Weifang und Gaomi verhafteten zwischen dem 15. August 2013 und April 2014 sieben Falun Gong Praktizierende.
Zwei Praktizierende wurden wegen des Installierens einer Satellitenschüssel verhaftet. Die anderen fünf Praktizierenden wurden wegen ihres Glaubens und weil sie Menschen über Falun Gong erzählt hatten, festgenommen. Beamte sind gerade dabei, sie unrechtmäßig zu verurteilen.
Allerdings ist es nach chinesischem Gesetz weder illegal, Satellitenschüssel zu montieren noch Falun Gong zu praktizieren oder Menschen über die wahren Fakten zu informieren.
Staatsrat hob 2002 das Installationsverbot für Satellitenempfänger zu persönlichem Gebrauch auf
Vor 2002 war es Privatpersonen nicht erlaubt, Satellitenempfänger ohne staatliche Genehmigung zu installieren bzw. zu verwenden [1]
Die chinesische Polizei benutzt immer noch das obengenannte Gesetz, um Satellitenschüssel zu konfiszieren und Praktizierende zu verhaften, die diese installieren, obwohl beide Verordnungen durch die „Entscheidung zur Aufhebung der ersten Gruppe der Verwaltungsprüfung und Einzelheiten der Zulassung.“ [2] aufgehoben wurden.
Dadurch sind die Anklagepunkte gegen die Falun Gong-Praktizierenden, die Satellitenempfänger installiert haben, ohne jegliche legale Basis.
Handlungen, die nicht ausdrücklich als kriminell definiert werden, können nicht für die Verurteilung benutzt werden
In Artikel 3 des Strafrechts der Volksrepublik China steht: „Bei Handlungen, die ausdrücklich als kriminelle Handlungen nach dem Gesetz definiert sind, soll der Straftäter in Übereinstimmung mit dem Gesetz verurteilt und bestraft werden; andernfalls sollen sie weder verurteilt noch bestraft werden.“
Auch wenn man das ganze Gesetzbuch überprüft, wird man keinen Paragraphen finden, der das Praktizieren von Falun Gong, die Montage eines Satellitenempfängers oder das Einschalten des Kanals NTDTV mit der Satellitenanlage zur kriminellen Handlung erklären würde. Daher kann man wegen der obenerwähnten Aktivitäten nicht verurteilt werden.
Artikel 300 des Strafgesetzbuches kann nicht die Basis für die Verurteilung der Praktizierenden sein
Im Artikel 300 des chinesischen STGB steht:
„Wer auch immer abergläubische Sekten, geheime Gesellschaften, Kult Organisationen oder Aberglauben benutzt um die Durchführung des Gesetzes, der Verwaltungsvorschriften und der Regularien des Staates zu untergraben, wird zu befristeter Haft verurteilt, und zwar nicht weniger als drei Jahre, aber auch nicht mehr als sieben Jahre. Falls die Umstände besonders ernsthaft sind, wird die Person für nicht weniger als sieben Jahre verurteilt.“
„Wer auch immer abergläubische Sekten, geheime Gesellschaften, Kult Organisationen gründet oder benutzt oder Aberglauben benutzt um andere Personen zu betrügen und wenn dabei die Person stirbt, der wird in Übereinstimmung mit der Klausel des vorangegangenen Paragraphen bestraft.“
„Wer auch immer abergläubische Sekten, geheime Gesellschaften, Kult Organisationen gründet oder benutzt oder Aberglauben benutzt, um eine Frau zu vergewaltigen oder Geld und Besitz zu erschwindeln, der wird in Übereinstimmung mit der Klausel des Artikels 236 und 266 beziehungsweise nach diesem Gesetz verurteilt und bestraft.“
Chinesische Gerichtshöfe benutzen seit langem Artikel 300 des Strafgesetzbuches, um Praktizierende zu verfolgen. Allerdings trifft dieser Paragraph nicht auf Falun Gong-Praktizierende zu, weil
Basierend auf den obengenannten Fakten, haben die sieben Praktizierenden das Gesetz befolgt, als sie Menschen von den wahren Umständen berichteten, Regierungsbeamte kritisierten, TV Programme via Satelliten sahen oder anderen halfen die Satellitenanlage zu montieren. Sie haben weder Gesetze noch die Interessen anderer verletzt. Sie begingen keine Straftaten.
Daher sollten die Anschuldigungen gegen die sieben Praktizierenden nach den obenerwähnten Gesetzen für nichtig erklärt werden. Außerdem sollten sie sofort und bedingungslos freigelassen werden.
Die sieben Praktizierenden heißen Li Deshan, Shan Yicheng, Jing Xiuling, Zhang Menglei, Chen Guangxia, Du Qihai und Liu Wenming.
[1] Verwaltungsbestimmung für stationäre Empfangsanlagen für Fernsehübertragungen über Satelliten [Verordnung Nr. 129 des Staatsrates] und Hinweis zur erweiterten Regelung von stationären Empfangsanlagen für Fernsehübertragungen über Satelliten [Dokument Nr. 254 / 2002 des Staatsrates]
[2] Dokument Nr. 24/2002 des Staatsrats, veröffentlicht am 1. November 2002
[3] Dokument Nr. 39 / 2000, 2005