(Minghui.org) Die Falun Gong-Praktizierende Fan Limin aus dem Bezirk Jing‘an in Shanghai wurde im September 2014 in das Frauengefängnis von Shanghai gebracht. Hinweise lassen vermuten, dass ihr nervenschädigende Drogen verabreicht wurden und sie noch auf andere Art gefoltert worden ist.
Frau Fans Beine sind geschwollen, am Gesäß befinden sich Schwielen und ihre Augen sind von dunklen Kreisen gezeichnet.
Als sich ihr Blutdruck erhöhte, wurde Frau Fan von Wärtern gezwungen, „Medizin“ einzunehmen.
Kurz darauf fühlte sich Frau Fan krank und es bildete sich starker Speichelfluss. Ihre Symptome ähnelten denjenigen von anderen Falun Gong-Praktizierenden, die berichtet hatten, in Haft gezwungen worden zu sein, anti-psychotische Drogen einzunehmen.
Die Verwaltung des Gefängnisses bedrohte Frau Fan, dass sie auf keinen Fall ihrer Familie sagen dürfe, was mit ihr geschehen war oder etwas über die Zustände im Gefängnis selbst, wenn sie nicht wolle, dass ihrem Mann und ihrer Tochter etwas geschehe.
Die Treffen mit ihrer Familie an Besuchstagen und ihre Telefonanrufe wurden überwacht.
Frau Fans Verhaftung und Verhandlung
Am 26. August 2013 wurde Frau Fan von Polizisten der Staatssicherheit des Bezirks Jing‘an verhaftet und ihre Wohnung durchsucht.
Ihre Tochter wurde am folgenden Tag verhaftet, doch einen Monat später wieder auf Kaution freigelassen.
Frau Fan erhielt keine anständige und faire Verhandlung. Die lokale Polizei und das Büro des Staatsanwaltes hinderten sie wiederholt daran, sich einen Anwalt zu nehmen.
Als sie es doch geschafft hatte, zwei Anwälte aus Peking zu bekommen, wurden diese während der Verhandlung vom Vorsitzenden Richter ständig unterbrochen. Einer der Anwälte wurde aus dem Gerichtssaal verwiesen, da er darauf bestand, Zeugen aufzurufen, was ihm der Richter aber nicht erlauben wollte.
Frau Fan wurde zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Sie legte gegen das Urteil Einspruch ein, doch weigerte sich das zweite mittlere Volksgericht von Shanghai ihre Antragsformulare anzunehmen und schloss den Fall innerhalb von drei Tagen ab.