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Falun-Gong-Praktizierender bei Festnahme verletzt – Familie erstattet Strafanzeige gegen die Polizei

31. Januar 2018 |   Von einem Minghui-Korrespondenten in Peking, China

(Minghui.org) Die Familie des Falun-Gong-Praktizierenden Wang Zheng hat Strafanzeige gegen vier Polizisten erstattet. Gegenstand der Anzeige ist, dass Wang aufgrund von Polizeibrutalität eine Gehirnerschütterung erlitten hat.

Die Polizisten, die im Klageverfahren genannt werden, sind: Guo Peng, Leiter der Wache; Guo Yongxin, stellvertretender Leiter; und Hu Yuan und Qi Jun, zwei Polizisten der Wache. Es handelt sich um die Polizeiwache Shiliuyuan im Bezirk Fengtai, Peking.

Wang war am Morgen des 11. Oktober 2017 zu Hause damit beschäftigt, seine Wäsche zu waschen, als er hörte, wie draußen jemand nach ihm rief: „Wang Zheng, komm runter, dein Auto blockiert den Verkehr!“ Als er die Tür öffnete, drückte ihn ein Polizist zu Boden. Wang versuchte aufzustehen und verlangte von der Polizei, ihm einen Haftbefehl zu zeigen, aber sie ignorierten seine Bitte. Dann schleiften sie ihn den Boden entlang und schlugen seinen Kopf gegen eine Wand. Wang wurde sofort schwindlig und orientierungslos.

Die Beamten brachten ihn zur Polizeiwache Shiliuyuan. Wang sagte ihnen immer wieder, dass er Kopfschmerzen habe und ihm übel sei, aber niemand beachtete ihn. Als man ihn in das Untersuchungsgefängnis brachte, teilte Wang ihnen erneut mit, dass er schwer verletzt sei. Sie ignorierten ihn weiterhin.

Am nächsten Morgen musste Wang erbrechen und wurde ohnmächtig. Der Arzt und der örtliche Staatsanwalt kamen und erkundigten sich nach seiner Situation, taten aber nichts dagegen.

Nur allmählich erholte sich Wang von seinen Verletzungen.

Wangs Familie reichte eine Anzeige gegen die Polizei ein, und zwar basierend auf Artikel 33 der chinesischen Verfassung. Der Artikel besagt, dass die Nation die Menschenrechte achtet und schützt. Die Familie erstattete die Anzeige mit der Begründung, die Polizei habe Wangs Freiheit rechtswidrig eingeschränkt und die Verfassung verletzt.