(Minghui.de) Zehn Frauen aus der Stadt Mudanjiang in der Provinz Heilongjiang wurden am 5. und 6. Januar 2020 verhaftet, weil sie Falun Dafa [1] praktizieren.
Acht Praktizierende wurden am 5. Januar 2020 verhaftet. Nachdem sie die Wohnung einer Praktizierenden verlassen hatten, wo sie gemeinsam die Lehre von Falun Dafa studiert hatten, folgte ihnen die Polizei. Sie beschlagnahmten ihre Schlüssel, brachten sie zum Polizeirevier in Xi'an und durchsuchten ihre Wohnungen.
Vor den Verhaftungen hatte die Polizei die Praktizierenden überwacht und Informationen über ihre Lerngruppe gesammelt. Sie hatte ihre Wohnadressen ermittelt und wo sie Informationsmaterialien über Falun Dafa verteilt hatten.
Die acht Praktizierenden sind: Liu Fengyan, Chen Yanwei, Wang Jinping, Sun Yujing, Sun Guichun, Huang Yanli, Li Shurong und Wang Chunhua.
Weil Liu bei einer körperlichen Untersuchung die Voraussetzungen für eine Inhaftierung nicht erbrachte, wurde sie freigelassen. Über die anderen sieben Praktizierenden wurden 15 Tage Administrativhaft [2] im Untersuchungsgefängnis der Stadt Mudanjiang verhängt.
Zwei weitere weibliche Praktizierende wurden am 6. Januar 2020 verhaftet. Es waren Fan Limin (um die 40 Jahre alt) und Yu Changlan.
Die Polizei klopfte am Abend zuvor an Yus Wohnungstür. Sie ließ sie nicht herein. Sie wurde aber verhaftet, als sie am nächsten Morgen zur Arbeit gehen wollte.
Es ist nicht bekannt, wo Fan und Yu derzeit festgehalten werden.
[1] Falun Dafa, auch Falun Gong genannt, ist eine buddhistische Selbstkultivierungsmethode. Sie wurde von Meister Li Hongzhi im Jahr 1992 in China eingeführt und hat sich rasant verbreitet. Viele Menschen konnten durch die Angleichung an die Prinzipien dieser Praktik – Wahrhaftigkeit, Güte und Nachsicht – ihre Moral und ihre Gesundheit verbessern. Praktizierende dieses Kultivierungsweges werden seit dem 20. Juli 1999 auf Geheiß des damaligen Parteichefs Jiang Zemin in China verfolgt. Er ist der Hauptverantwortliche für die Verbrechen gegen die Menschlichkeit an Falun-Dafa-Praktizierenden.
[2] Diese Strafe wird von einer Polizeidienststelle verhängt. Die maximale Haftdauer beträgt drei Jahre. Die Polizeibehörde kann einen Beschuldigten nach einem nur vage festgelegten Verfahren verurteilen. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung finden keine Anwendung.