Neues US-Gesetz plant, Menschenrechtsverletzungen in China auch in den USA zu sanktionieren

(Minghui.org) Der Kongressabgeordnete Chris Smith brachte einen Gesetzesentwurf mit dem Titel „China Human Rights Protection Act of 2014“ ein, der das Ziel verfolgt, Personen zu sanktionieren, die in China für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind. Chris Smith ist Mitvorsitzender der US-Kommission für China und Vorsitzender des Unterausschusses für Menschenrechte innerhalb des Auswärtigen Ausschusses.

Der Gesetzesentwurf wurde am 31. Juli 2014 eingebracht. Das Gesetz fordert den Präsidenten der Vereinigten Staaten auf, innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Liste der chinesischen Menschenrechtsverletzer zu erstellen und diese an den Militärausschuss, den Finanzdienstleistungsausschuss, den Auswärtigen Ausschuss, den Ausschuss für Verfassungsschutz und den Rechtsausschuss des Repräsentantenhauses sowie des Senats weiterzuleiten.

Die Liste soll die Personen enthalten, die direkt für die Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, aber auch ihre unmittelbaren Familienangehörigen. Täter im Sinne dieses Gesetzes sind einerseits die Führungspersonen, die die Anweisungen erteilen und anderseits die Personen, die diese Anweisungen ausführen. Das Gesetz bestimmt des Weiteren Sanktionen für solche Täter, die kontinuierlich Menschenrechtsverletzungen begehen, z.B. für solche, die drei Jahre nacheinander auf dieser Liste stehen.

Das Gesetz sieht mehrere Sanktionen vor: Den Tätern werden Visa nicht mehr erteilt. Es werden Geldstrafen verhängt, bundesstaatliche Programme dürfen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Zu den finanziellen Sanktionen gehören Einfrierung des Vermögens, Einschränkung oder Verbot von finanziellen Transaktionen sowie Einschränkung oder Verbot der Ausfuhr und der Einfuhr von Vermögen.

Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, Sanktionen wieder rückgängig zu machen, beispielsweise dann, wenn der Täter angemessen bestraft wurde oder er glaubhaft gemacht hat, sein Verhalten wesentlich geändert zu haben, entsprechende Konsequenzen aus den vorgeworfenen Handlungen gezogen zu haben und sich glaubwürdig verpflichtet hat, keine weiteren Menschenrechtsverletzungen zu begehen …“

Es folgt der vollständige Text des eingebrachten Gesetzesentwurfs (PDF-Download)

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[Kongress-Gesetze 113. Kongress] [Von der Buchdruckerei der US-Regierung] [H.R. 5379, eingebracht im Repräsentantenhaus]

113. KONGRESS, zweite Sitzungsperiode

H. R. 5379

In der Absicht, Personen zu sanktionieren, die für die Begehung ernsthafter und dauerhaft anhaltender Menschenrechtsverletzungen, sowie schwerer Menschenrechtsverstöße gegenüber Staatsbürgern der Volksrepublik China und deren Familienangehörigen verantwortlich sind, um die universellen Freiheiten in der Volksrepublik China zu schützen und zu weiteren Zwecken.

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REPRÄSENTANTENHAUS

31. Juli 2014

Herr Smith aus New Jersey brachte den nachfolgenden Gesetzesentwurf ein. Dieser wurde an den Auswärtigen Ausschuss übergeben und auch an den Finanzdienstleistungsausschuss, den Rechtsausschuss und den Haushaltsausschuss weitergeleitet. Er bestimmt einen Zeitraum, der vom Präsidenten des Repräsentantenhauses festgesetzt wird, indem die jeweiligen Maßnahmen jeweils innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des betreffenden Ausschusses überprüft werden sollen.

GESETZESENTWURF

In der Absicht, Personen zu sanktionieren, die für die Begehung ernsthafter und dauerhaft anhaltender Menschenrechtsverletzungen, sowie schwere Menschenrechtsverstöße gegenüber Staatsbürgern der Volksrepublik China oder deren Familienangehörigen verantwortlich sind, um die universellen Freiheiten in der Volksrepublik China zu schützen und zu weiteren Zwecken.

Zum Beschluss durch den im Kongress versammelten Senat und durch das Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Amerika.

ABSCHNITT 1. KURZTITEL.

Dieses Gesetz soll bezeichnet werden als „China Human Rights Protection Act 2014”.

Abschnitt 2. Sanktionierung von Personen, die für die Begehung ernsthafter und dauerhaft anhaltender Menschenrechtsverletzungen, sowie schwerer Menschenrechtsverstöße gegenüber Staatsbürgern der Volksrepublik China oder deren Familienangehörigen verantwortlich sind.

(a) Grundsatz. – Außer bei Vorlage der Voraussetzungen des Abschnitts (e) soll der Präsident--

(1) Sanktionen verhängen, die in Paragraph (1) (A) des Unterabschnitts (c) und Paragraph (2) des Unterabschnitts genannt werden, (wenn zutreffend) bezüglich jeder Person auf der Liste, die die Voraussetzungen des Unterabschnitt (b) (1) erfüllt; und

(2) Sanktionen verhängen, die in den Unterparagraphen (A) und (B) des Unterabschnitts (c) genannt werden (1) bezüglich jeder Person auf der Liste, die die Voraussetzungen des Unterabschnitt (b) (2) erfüllt.

(b) Zu erstellende Listen. —

(1) Personen, die für die Begehung ernsthafter und dauerhaft anhaltender Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind. -- Nicht später als 120 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes soll der Präsident den zuständigen Ausschüssen des Kongresses eine Liste der Personen vorlegen, die seiner Auffassung nach für schwerwiegende dauerhafte Menschenrechtsverletzungen gegenüber Staatsbürgern der Volksrepublik China oder deren Familienangehörigen direkt verantwortlich sind, sich an diesen beteiligt haben, oder entsprechende Anweisungen erteilt haben, unabhängig davon, ob diese Rechtsverletzungen in China tatsächlich eingetreten sind.

(2) Personen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich sind. -- Nicht später als 120 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes soll der Präsident den zuständigen Ausschüssen des Kongresses eine Liste der Personen vorlegen, die seiner Auffassung nach

(A) für schwere Menschenrechtsverstöße gegenüber Staatsbürgern der Volksrepublik China oder deren Familienangehörigen direkt verantwortlich sind, sich an diesen beteiligt haben, oder entsprechende Anweisungen erteilt haben, unabhängig davon, ob diese Rechtsverletzungen in China tatsächlich eingetreten sind; oder

(B) materiell oder finanziell von der Begehung, der in Paragraph (1) genannten, ernsthaften und dauerhaft anhaltenden Menschenrechtsverletzungen oder der, in Unterparagraph (A) genannten, schweren Menschenrechtsverstößen profitiert haben.

(3) Aktualisierung der Listen. – Der Präsident soll den zuständigen Ausschüsse des Kongresses aktualisierte Listen zukommen lassen, die den Maßgaben der Paragraphen (1) und (2) entsprechen --

(A) mindestens jährlich; und
(B) wenn neue Informationen verfügbar sind.

(4) Form; öffentliche Zugänglichkeit.--

(A) Form. -- Die gemäß Paragraph (1) und (2) erstellten Listen, sollen generell veröffentlicht werden, können jedoch einen nicht zu veröffentlichen Anhang enthalten.

(B) Öffentliche Zugänglichkeit. -- Der gemäß Paragraph (1) und (2) erstellte für die Öffentlichkeit bestimmte Teil der Listen soll der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und im Federal Register [ähnlich wie Bundesanzeiger] veröffentlicht werden.

(5) Vertraulichkeitsforderungen von Visa-Daten sind außer Acht zu lassen. – Der Präsident soll die den Voraussetzungen der Paragraphen (1) und (2) entsprechenden Listen unter Außerachtlassung der Vorschriften des Abschnitts 222 (f) des „Immigration and Nationality Act“ (8 U.S.C. 1202 (f)) über die vertrauliche Behandlung von Unterlagen, die die Ausstellung oder Ablehnung von Visa oder Einreisegenehmigungen in die Vereinigten Staaten betreffen, veröffentlichen.

(c) Sanktionen.--

(1) Grundsatz. In diesem Paragraphen werden folgende Sanktionen festgelegt:

(A) Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. – Eine Person, deren Name auf der Liste erscheint, die den Voraussetzungen der Paragraphen (1) und (2) des Unterabschnitts (b) entspricht, kann mit folgender Sanktion belegt werden –

(i) Verhängung einer Visasperre für die Einreise in die Vereinigten Staaten oder den Aufenthalt in den Vereinigten Staaten; oder

(ii) wenn die Person ein Visa oder ein ähnliches Dokument erhalten hat, Widerruf des Visums oder des Dokumentes gemäß Abschnitt 221(i) des „Immigration and Nationality Act“ (8 U.S.C. 1201(i)).

(B) Finanzielle Sanktionen.--

(i) Grundsatz.-- Personen, die den Voraussetzungen des Unterabschnitt (b)(2) entsprechen, sollen durch den Präsidenten gemäß Abschnitt 203 des „International Emergency Economic Powers Act“ (50 U.S.C. 1702) mit folgenden Sanktionen belegt werden: Einfrierung des Vermögens, Einschränkung oder Verbot von finanziellen Transaktionen sowie der Ausfuhr und Einfuhr von Vermögen in die Vereinigten Staaten, wenn sich das Vermögen oder die Beteiligungen an diesem Vermögen in den Vereinigten Staaten befindet, in Reichweite der Vereinigten Staaten gelangt oder sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person der Vereinigten Staaten befindet.

(ii) Die Regeln über den nationalen Notstand finden keine Anwendung. -- Abschnitts 202 des „International Emergency Economic Powers Act“ (50 U.S.C. 1701) sind für diesen Unterabsatzes nicht anzuwenden.

(2) Weitere Sanktionen – In diesem Paragraphen werden folgende Sanktionen festgelegt:

(A) Personen, die zwei Jahre nacheinander auf der Liste aufgeführt sind. –Personen, die zwei Jahre nacheinander den Voraussetzungen des Unterabschnitt (b)(1) entsprechen, jedoch nicht zwei Jahre nacheinander den Voraussetzungen des Unterabschnitt (b)(2) entsprechen, sind nicht berechtigt an von der US-Regierung finanzierten Programmen, Projekten oder Veranstaltungen teilzunehmen oder aus diesem Vorteile zu schöpfen. Dasselbe gilt für deren Angehörige.

(B) Personen, die drei Jahre nacheinander auf der Liste aufgeführt sind. --

(i) Grundsatz. -- Personen, die drei Jahre nacheinander den Voraussetzungen des Unterabschnitt (b)(1) entsprechen, jedoch nicht drei Jahre nacheinander den Voraussetzungen des Unterabschnitt (b)(2) entsprechen, sollen durch den Präsidenten gemäß Abschnitt 203 des „International Emergency Economic Powers Act“ (50 U.S.C. 1702) mit folgenden Sanktionen belegt werden: Einfrierung des Vermögens, Einschränkung oder Verbot von finanziellen Transaktionen sowie der Ausfuhr und Einfuhr von Vermögen in die Vereinigten Staaten, wenn sich das Vermögen oder die Beteiligungen an diesem Vermögen in den Vereinigten Staaten befindet, in Reichweite der Vereinigten Staaten gelangt oder sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person der Vereinigten Staaten befindet.

(ii) Die Regeln über den nationalen Notstand finden keine Anwendung. -- Abschnitts 202 des „International Emergency Economic Powers Act“ (50 U.S.C. 1701) sind für diesen Unterabsatzes nicht anzuwenden.

(C) Aufsichtsbehörde. – Der Präsident soll diejenigen Rechtsverordnungen erlassen und diejenigen Genehmigungen und Anweisungen erteilen, die zum Vollzug dieses Paragraphen erforderlich sind.

(d) Anfragen von Vorsitzenden und hochrangigen Mitgliedern der entsprechenden Kongress-Ausschüsse. -- Nicht später als 120 Tage, nachdem der Vorsitzende oder ein hochrangiges Mitglied eines der entsprechenden Kongress-Ausschüsse schriftlich angefragt hat, ob eine Person an den in Unterabschnitt (b)(1) oder Unterabschnitt (b)(2)(A) genannten Handlungen beteiligt war oder die Voraussetzungen des Unterparagraphen (B) des Unterabschnitts (b)(2) erfüllt, soll der Präsident --

(1) ermitteln, ob diese Person sich an einer solchen Aktivität beteiligt hat oder die Voraussetzungen erfüllt; und

(2) einen Ermittlungsbericht erstellen und diesen dem Vorsitzenden oder den hochrangigen Mitgliedern des Ausschusses zur Verfügung stellen, dieser soll enthalten:

(A) eine Erklärung des Präsidenten, bezüglich der Frage, ob er gegen diese Person Sanktionen verhängt hat oder beabsichtigt, sie zu verhängen; und

(B) für den Fall, dass der Präsident solche verhängt hat oder beabsichtigt sie zu verhängen, eine Beschreibung dieser Sanktionen.

(e) Ausnahmen in Übereinstimmung mit der „United Nations Headquarters Agreement“.--

(1) Grundsatz. – Sanktionen der Paragraphen (1) oder (2) des Unterabschnitts (c) sollen nicht erteilt werden, wenn die Aufnahme der entsprechenden Person in die Vereinigten Staaten notwendig ist, um den zwischen den Vereinigten Staaten und den Vereinten Nationen geschlossenen Vertrag mit dem Titel „Headquarters of the United Nations“, unterzeichnet am 26. Juni 1947 am „Lake Success“, in Kraft getreten am 21. November 1947, oder andere internationale Verpflichtungen der Vereinigten Staaten, zu erfüllen.

(2) Bekanntgabe. – Der Präsident soll den betreffenden Ausschuss des Kongresses vor der Anwendung des Paragraphen 1 darüber informieren, dass er beabsichtigt diesen Paragraphen bei der entsprechenden Person anzuwenden.

(f) Beendigung von Sanktionen. – Der Präsident kann die gemäß Abschnitt (c) verhängten Sanktionen aufheben, wenn er an dem Tag, an dem die entsprechende Person von der Liste entfernt wird, dem zuständigen Ausschuss des Kongresses mitteilt, dass --

(1) glaubwürdige Informationen bestehen, dass diese Person sich nicht an der vorgeworfenen Handlung beteiligt hat;

(2) diese Person für die vorgeworfene Handlung entsprechend bestraft wurde; oder

(3) die Person glaubhaft gemacht hat, ihr Verhalten wesentlich geändert zu haben, entsprechende Konsequenzen aus den vorgeworfenen Handlungen gezogen zu haben, und sich glaubwürdig verpflichtet hat, sich nicht an Handlungen zu beteiligen, die den Tatbestand des Unterparagraph (A) oder (B) des Unterabschnitts (b)(1) oder des Unterparagraph (C) von Unterabschnitt (b)(1) erfüllen.

(g) Definitionen.--

(1) entsprechende Kongress-Ausschüsse.-- Die Bezeichnung „entsprechende Kongress-Ausschüsse“ meint

(A) den Militärausschuss, den Finanzdienstleistungsausschuss, den Auswärtigen Ausschuss, den Ausschuss für Verfassungsschutz und den Rechtsausschuss des Repräsentantenhauses; und

(B) den Militärausschuss, den Ausschuss für Bankwesen, Wohnungsbau und kommunale Angelegenheiten, den Ausschuss für Auslandsbeziehungen, den Ausschuss für Verfassungsschutz, Regierungsangelegenheiten und den Rechtsausschuss des Repräsentantenhauses des Senats.

(2) Definitionen Menschrechtsverletzungen. –

(A) Schwerer Menschenrechtsverstoß. – Der Begriff „schwerer Menschenrechtsverstoß“ meint, Folterung, Verschleppung, außergerichtliches Töten, Vergewaltigung, längere und rigorose Inhaftierung, Zwangsabtreibung oder Zwangssterilisation, den schwerwiegenden und dauernden Entzug der persönlichen Freiheit, einschließlich psychiatrischer oder medizinischer Experimente, den Organraub an Personen, die für die Ausübung international garantierter Menschenrechte inhaftiert wurden.

(B) Ernsthafte und dauerhaft anhaltende Menschenrechtsverletzungen. – Der Begriff „ernsthafte und dauerhaft anhaltende Menschenrechtsverletzungen“ meint die Verletzung der Meinungsfreiheit, Internetzensur, die Verletzung der Religionsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit oder des Rechts auf ein faires Verfahren, in einer Art und Weise, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, an solchen Aktivitäten teilzunehmen ohne Angst vor Verhaftung, Einschüchterung, willkürlicher Inhaftierung, Eigentumszerstörung oder Eigentumsbeschlagnahmung, schweren Geldstrafen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes oder der beruflichen Stellung haben zu müssen.

(3) Person der Vereinigten Staaten.-- Der Begriff „Person der Vereinigten Staaten“ meint

(A) Eine natürliche Person, die Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten ist oder eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für die Vereinigten Staaten besitzt; und

(B) ein Unternehmen oder eine juristische Person, die auf Grundlage der Gesetze der Vereinigten Staaten, deren Staaten, deren Territorien, oder des Bezirks Columbia organisiert ist, wenn eine, in Unterparagraph (A) genannte natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile besitzt oder ähnliche Beteiligungsrechte innerhalb einer solchen juristischen Person besitzt.

ABSCHNITT 3. Verhängung von weiteren SANKTIONEN gegen PERSONEN, DIE FÜR DIE BEGEHUNG ERNSTHAFTER UND DAUERHAFT ANHALTENDER Verstöße INTERNATIONAL ANERKANNTEr MENSCHENRECHTE VON CHINESISCHEN STAATSBÜRGERN ODER DEREN FAMILIEN verantwortlich sind.

(a) Grundsatz.-- Personen, die zwei Jahre nacheinander den Voraussetzungen des Abschnitts 2(b)(1)(A) entsprechen, von denen jedoch nicht bekannt geworden ist, dass sie international anerkannte Menschenrechte auf schwere Weise verletzt haben, sollen mit folgenden zusätzlichen Strafen oder Sanktionen belegt werden:

(1) Diesen Personen und deren unmittelbaren Familienangehörigen soll untersagt werden, an bundesstaatlichen Programmen oder Einrichtungen teilzunehmen oder von diesen zu profitieren.

(2) Auf Anweisung des Präsidenten sollen Personen, die den Voraussetzungen des Abschnitts 2(b)(1)(A) entsprechen sowie deren unmittelbaren Familienmitgliedern die Teilnahme an oder Nutzenziehung von bundesstaatlichen Programmen oder Einrichtungen untersagt werden.

(3) Auf Anweisung des Präsidenten, sollen Personen, die den Voraussetzungen des Abschnitts 2(b)(1)(A) entsprechen sowie deren unmittelbaren Familienmitglieder von [der bereits bestehenden Teilnahme an] bundesstaatlichen Programmen oder Einrichtungen ausgeschlossen werden.

(4) Der Präsident soll beim entsprechenden Kongress-Ausschuss spätestens am letzten Tag eines jeden fiskalischen Jahres eine Liste der Familienmitglieder vorlegen, denen die Teilnahme an bundesstaatlichen Programmen oder Einrichtungen verwehrt wurden.

(5) Ausgenommen von dieser Regelung sind diejenigen Familienmitglieder, die sich öffentlich von den Menschenrechtsverletzungen der Personen distanziert haben, die den Voraussetzungen des Abschnitts 2(b)(1)(A) entsprechen, und diejenigen, die bereits vor Einreichung der Liste beim Kongress an den besagten bundesstaatlichen Programmen oder Einrichtungen teilgenommen haben.

(b) Dauerhafte Menschenrechtsverletzungen.-- Personen, die drei Jahre nacheinander den Voraussetzungen des Abschnitts 2(b)(1)(A) entsprechen, von denen jedoch nicht bekannt geworden ist, dass sie international anerkannte Menschenrechte auf schwere Weise verletzt haben, sollen die folgenden zusätzlichen Strafen oder Sanktionen erhalten:

(1) Der Präsident soll gemäß Abschnitt 203 des „International Emergency Economic Powers Act“ (50 U.S.C. 1702) Personen, die den Voraussetzungen des Abschnitts 2(b)(1) entsprechen, mit folgenden Sanktionen belegen: Einfrierung des Vermögens, Einschränkung oder Verbot von finanziellen Transaktionen sowie der Ausfuhr und Einfuhr von Vermögen in die Vereinigten Staaten, wenn sich das Vermögen oder die Beteiligungen an diesem Vermögen in den Vereinigten Staaten befindet, in Reichweite der Vereinigten Staaten gelangt oder sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person der Vereinigten Staaten befindet.

(2) Nachträgliche Aufhebung. – Der Präsident kann aus den im Abschnitt 2(e) genannten Gründen auf die Anwendung dieser Regelung verzichten.

(c) Vollstreckung. –

(1) Strafen. – Eine Person, die Regelung dieses Abschnitts oder des Abschnitts 2(c) oder 2(d) oder jede andere Verordnung, Genehmigung oder Anweisung, die der Umsetzung der besagten Regeln dient, verletzt, versucht zu verletzen, die Verletzung gemeinschaftlich begeht oder eine Verletzung verursacht, soll nach den Unterabschnitten (b) und (c) des Abschnitts 206 des „International Emergency Economic Powers Act“ (50 U.S.C. 1705) bestraft werden und zwar im gleichen Ausmaß wie eine Person, die auf schwere Weise die international anerkannten Menschenrechte verletzt.

(2) Anforderungen an die Geldinstitute. -- Nicht Später als 120 Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes soll der Präsident Regeln erlassen, die solche Geldinstitute, die den Status einer „Person der Vereinigten Staaten“ innehaben, dazu verpflichten, nach bestem Gewissen zu versichern, dass sie solches Kapital, welches sich in ihrem Besitz befindet oder über das sie die Kontrolle haben und welches sich im Eigentum oder Miteigentum einer der Personen befindet, die den Voraussetzungen des Abschnitts 2(b)(1)(B) oder des Abschnitts 3(b) entspricht, soweit sich dieses Kapital in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindet vollständig eingefroren haben.

(d) Aufsichtsbehörde. – Der Präsident soll diejenigen Rechtsverordnungen erlassen und diejenigen Genehmigungen und Anweisungen erteilen, die zum Vollzug dieses Paragraphen erforderlich sind.

(e) Definition. – Der Begriff „bundesstaatliches Programm oder Einrichtung“ meint in diesem Abschnitt Programme oder Einrichtungen, die Geldmittel von der Bundesregierung beziehen.

ABSCHNITT 4. ZUM WEITEREN SCHUTZ DES INTERNATIONAL ANERKANNTEN RECHTES AUF MEINUNGSFREIHEIT, UM DEN FREIEN INFORMATIONSFLUSS ZU GEWÄHRLEISTEN UND AUSLÄNDISCHE JOURNALISTEN UND MEDIENMITARBEITER IN CHINA ZU SCHÜTZEN.

(a) Beschränkung auf I-Visa. – Abschnitt 101(a)(15)(I) des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1101(a)(15)(I)) wird dergestalt abgeändert, dass der Terminus „vorbehaltlich Abschnitt 214 (s),“ vor dem Terminus „auf einer Grundlage“ eingefügt wird.

(b) Visa-Beschränkungen für Führungskräfte von staatlichen Medien.-- Abschnitt 214 des Immigration and Nationality Act (8 U.S.C. 1184) wird durch Hinzufügen der folgenden Terminologien, die jeweils ans Ende gesetzt werden, abgeändert:

(s) Visa-Beschränkungen für Führungskräfte von staatlichen Medien. --

(1 ) Grundsatz.-- Ausländische Führungskräfte, die bei einer staatlich kontrollierten Medienorganisation der Volksrepublik China angestellt sind und die ein Visum nach Abschnitt 101(a)(15)(I) beantragen, kann das Visum verwehrt werden, wenn im vorausgegangenen fiskalischen Jahr Medienangestellte der Vereinigten Staaten [von der Regierung Chinas] ausgewiesen wurden, ihnen ein Visum verweigert wurde oder sie im Zuge ihrer Arbeit in China gewaltsam behandelt oder eingeschüchtert wurden.

(3) Begriffsbestimmungen dieses Unterabschnitts --

(A) „Führungskraft bei einer staatlich kontrollierten Medienorganisation der Volksrepublik China“ ist, wer den Vorsitz einer Medienorganisation inne hat, die im Besitz der Volksrepublik China ist, oder sie betreibt und kontrolliert, wie--

(i) China Zentralfernsehen;“(ii) China Daily;“(iii) China National Radio;“(iv) China News Service;“(v) China Radio International;“(vi) China Youth Daily;“(vii) Economic Daily;“(viii) Global Times;“(ix) Guangming Daily;“(x) Legal Daily;“(xi) Tageszeitung der Befreiungsarmee;“(xii) Volkszeitung; oder“(xiii) Xinhua Nachrichtenagentur.

(B) Wiederruf bestimmter Visa; Aufenthaltserlaubnis. – Nicht später als 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Abschnitts soll der Präsident eine gewisse Menge bereits bestehender Visa, die den Führungspersonen staatlich kontrollierter Medien Chinas bereits erteilt worden ist, widerrufen, hemmen, oder versagen und zwar in demselben Verhältnis, in dem US-Journalisten oder Medienangestellte innerhalb der letzten 12 Monate vor Verabschiedung dieser Regelung ausgewiesen wurden, ihre Visa-Ausstellung hinausgezögert wurde, ihnen Visa verwehrt wurden oder sie Einschüchterungen ausgesetzt waren.

(C) Erstellung eines Berichts über die Beschränkung ausländischer Medien in China. -- Das Auswärtige Amt soll in seinem „jährlichen Bericht über die Menschenrechtslage“ auch über bestehende Einschüchterungen, Reisebeschränkungen, Visa-Ablehnungen und Visa-Austellungsverzögerungen, Ausweisungen von ausländischen Medienangestellten aus China und über die in China stattfindende Zensur, bzw. Blockade von Websites von Medienunternehmen berichten.

(D) Überzeugung des Kongresses. – Der Kongresses ist davon überzeugt, dass die Behinderung von US-Journalisten, US-Medienangestellten in China, sowie die Zensur und die Blockade von Nachrichten-Websites der Wettbewerbsfähigkeit von US-Medienunternehmen schaden. Diese Aktivitäten werden daher als Handelsbeschränkung und unfairer Wettbewerbsvorteil zugunsten staatlicher Medienorganisationen Chinas betrachtet. Daher soll die US-Regierung alle bilateralen Investitionsabkommen, die derzeit verhandelt werden, mit Bedingungen versehen, die eine faire Behandlung von Journalisten, eine gegenseitige Garantie für die Ausstellung von Journalisten-Visa und den freien und ungehinderten Betrieb von Nachrichten-Websites in China garantieren.