Nachträgliche Todesmeldung! Die 82-jährige Li Xiuying aus der Stadt Zhangjiakou starb im Jahre 2001 infolge der Verfolgung (aus der Provinz Hebei)
Li Xiuying, eine 82jährige Falun Gong Praktizierende, wohnte in der Madaodi Straße 26, Stadt Zhangjiakou, Provinz Hebei. Vor dem Jahre 1997 litt sie an mehreren schwerwiegenden Krankheiten und nach dem Üben von Falun Gong wurde sie wieder gesund, sie bekam sogar wieder ihre Regelblutung.
Nach dem Beginn der Verfolgung von Falun Gong am 20.07.1999 gingen Frau Liu und ihre Tochter zusammen nach Peking, um bei der Regierung einen Appell für Falun Gong einzureichen. Sofort nachdem sie in Peking angekommen waren, wurden sie von den Polizisten der Stadt Peking entführt. Nach dem gesetzwidrigen Verhör brachte man sie in derselben Nacht in die Stadt Baoding, wo sie einen Tag und eine Nacht lang eingesperrt wurden. Um 15 Uhr am 24.07.1999 wurden sie von bewaffneten Polizisten umgekreist, wobei vier Polizisten die alte Frau Liu fortschleppten, sie in den Polizeiwagen hineinzwängten und sie zur Siedlung der Militärpolizei Shaolingzi brachten.
Dort zwangen die Polizisten die Falun Gong Praktizierenden, verleumderische Videofilme über Falun Gong anzuschauen. Später brachte man Frau Liu zum Gehirnwäschekurs in der Grundschule Jianguolu, in der Stadt Zhangjiakou. Unter der Leitung des Direktors vom Bezirk Qiaodong führten die Polizisten und die Mitarbeiter des „Büros 610” (1) und der Behörden vom Bezirk Qiaodong eine Zwangsgehirnwäsche bei Frau Liu durch, drohten ihr, auf das Üben zu verzichten und folterten sie durch langes Strafstehen.
Nach der Freilassung lebte Frau Liu in großer Trauer und Sorge, weil man ihre Tochter auch mehrmals unrechtmäßig festnahm, einsperrte, folterte und belästigte. Sie wurde schwerkrank und starb am 09.10.2001.
(1) Das „Büro 610” ist ein staatliches Organ, das eigens für die systematische Verfolgung von Falun Gong geschaffen wurde. Es untersteht direkt dem Komitee für Politik und Recht des Zentralkomitees der KP Chinas und besitzt uneingeschränkte Vollmacht gegenüber allen Verwaltungsbehörden und Justizorganen.
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