Tianjin: Behörden stellen für falsches Geständnis Straferlass in Aussicht, um dann siebeneinhalb Jahre Gefängnis zu verhängen
(Minghui.org) Nachdem Herr Wang Shulin im vergangenen März in seiner Wohnung festgenommen worden war, übten Ortspolizisten, Gericht, Staatsanwaltschaft und das Büro 610 der Stadt Tianjin Druck auf ihn aus, etwas zu gestehen, was er gar nicht gemacht hatte.
Sie versprachen ihm, keine Gefängnisstrafe zu verhängen, wenn er ihre erfundenen Beweise gegen ihn zugeben würde. Obwohl Herr Wang wusste, dass ihm das Recht auf das Praktizieren von Falun Gong und die Verbreitung von Informationen über diese Praktik verfassungsmäßig zustehen, gestand er am Ende eine nicht-existente „Schuld“ ein, weil er an seine kranke Frau dachte, die damals im Krankenhaus war.
Sobald das Gericht Herrn Wangs „Geständnis“ sichergestellt hatte, verurteilte es ihn zu siebeneinhalb Jahren Gefängnishaft.
Konfrontiert mit Herrn Wangs Familie spielten die Polizisten wieder das gleiche Täuschungsmanöver aus. Sie behaupteten, dass Herr Wang mindestens elf Jahre bekommen hätte, wenn sie dem Gericht nicht gewisse Beweise vorenthalten hätten.
Die Polizisten drohten außerdem seiner Frau damit, dass sie selbst auch nicht völlig „aus der Patsche heraus“ sei. Sie behaupteten, dass sie sie zusammen mit ihrem Mann am 10. März 2014 hatten festnehmen wollen, sie jedoch wegen ihres Gesundheitszustands „auf Kaution entlassen“ hätten.
Herrn Wangs Anwälte trafen sich mit ihm am 9. Februar 2015 im ersten Untersuchungsgefängnis des Bezirks Binhaixin und bereiten nun alles für die Berufung vor.
Auflistung einiger Täter:
Strafrechtliche Abteilung der Bezirkspolizei Binhaixin: +86-13752327938, +86- 13920431598Erstes Untersuchungsgefängnis des Bezirks Binhaixin in der Stadt Tianjin: +86-022-65300763Bezirkspolizeibehörde Binhaixin: +86-022-65309722 (Tel.), +86-022-65309738 (Fax),Zhang Liang, Polizeichef der Bezirkspolizeibehörde Binhaixin,He Ning, stellvertretender Polizeichef der Bezirkspolizeibehörde Binhaixin. Weitere Informationen sind in der chinesischen Originalversion zu finden.
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