(Minghui.org) Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) zieht seit Juli 1999 die Tatbestandsmerkmale von Artikel 300 des chinesischen Strafgesetzbuches (StGB VR China) „Wer eine Geheimgesellschaft oder eine sektenartige, ketzerische Organisation oder einen abergläubischen Glauben organisiert oder ausnutzt ...“ zur Verfolgung der Falun-Dafa-Praktizierenden heran.

Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Falun-Gong-Praktizierende.

Keine anwendbare Rechtsgrundlage

Es existiert keine Rechtsvorschrift in China, die das Praktizieren von Falun Gong verbietet.

Das einzige Rechtsdokument, das die sektenartigen oder ketzerischen Organisationen im Sinne des Artikel 300 StGB der Volksrepublik China definiert, ist die Bekanntmachung Nr. 39 aus dem Jahr 2000 des chinesischen Ministeriums für Öffentliche Sicherheit. Darin werden 14 Organisationen namentlich aufgelistet. Falun Gong ist nicht darunter. Das bedeutet, dass Falun Gong in China juristisch nie als „sektenartige oder ketzerische Organisation“ eingestuft wurde, wie es im Artikel 300 StGB heißt.

Artikel 3 des StGB der Volksrepublik China wiederum besagt: „Handlungen, die das Gesetz ausdrücklich als strafbare Handlungen bestimmt, werden nach dem Gesetz als Straftat verurteilt und bestraft; Handlungen, die das Gesetz nicht ausdrücklich als strafbare Handlungen bestimmt, dürfen weder als Straftat verurteilt noch bestraft werden.“

Dies folgt dem Grundsatz nulla poena sine lege, also dass es ohne Gesetz keine Strafe geben darf. Dieses Prinzip soll vor willkürlicher staatlicher Bestrafung schützen und gilt auch im chinesischen Strafrecht.

Haltlose Anklagen und missbräuchliche Strafverfolgung

Es gibt im chinesischen Strafrecht vier Voraussetzungen für das Vorliegen einer Straftat: die Objekterfordernis, den objektiven Tatbestand, die Subjekterfordernis und den subjektiven Tatbestand. Bei den Strafverfahren nach Artikel 300 StGB der Volksrepublik China, mit denen die Beamten der KPCh die Falun-Dafa-Praktizierenden überziehen, ist keine dieser Voraussetzungen gegeben:

1) Objekterfordernis: Die strafbare Handlung muss ein Rechtsgut verletzen. In den Klagefällen gegen die Falun-Gong-Praktizierenden ist aber nicht ersichtlich, welches Rechtsgut verletzt worden sein soll.

2) Objektiver Tatbestand: Die beobachtbare Tathandlung und der Kausalzusammenhang zwischen Tathandlung und Rechtsgutverletzung. Bei den Anklagen nach Artikel 300 gegen Praktizierende sind die Beamten nicht in der Lage darzulegen, welche Tathandlungen vorliegen und welche Folgen diese verursacht haben sollen.

3) Subjekterfordernis: Der Täter. Dies können natürliche oder juristische Personen sein. Da keine Taten vorliegen und Falun Gong auch juristisch nicht als „sektenartige oder ketzerische Organisation“ eingestuft wurde, kann auch keine Täterschaft vorliegen.

4) Subjektiver Tatbestand: Der Täter muss schuldhaft, also mit Vorsatz oder [deliktabhängig] mit Fahrlässigkeit handeln. Falun-Gong-Praktizierende richten sich nach Wahrhaftigkeit, Güte und Nachsicht und streben danach, bessere Bürger zu sein. Was daran soll „schuldhaftes Verhalten“ begründen?

Zusammenfassend ist keine der vier Grundvoraussetzungen für ein Strafverfahren gegeben, nur weil jemand Falun Gong praktiziert.

Mangel an Beweisen

Artikel 98 des Gesetzes zur Gesetzgebung der Volksrepublik China besagt: „Die Verfassung besitzt die höchste Rechtskraft. Alle Gesetze, Verwaltungsverordnungen, örtlichen Vorschriften, Autonomieverordnungen und Einzelverordnungen sowie Regelungen dürfen der Verfassung nicht zuwiderlaufen.“

Die chinesische Verfassung garantiert die Glaubensfreiheit. Daher ist auch der Besitz von Falun-Gong-Büchern von der Verfassung geschützt und kann nicht für eine strafrechtliche Verurteilung herangezogen werden.

Dennoch haben Verwaltungsbeamte, Polizisten, Staatsanwälte und Richter der KPCh regelmäßig Artikel 300 missbraucht, um Praktizierenden eine Straftat anzuhängen, obwohl die juristischen Voraussetzungen für eine strafbare Handlung nicht vorliegen.

Der Gerechtigkeit muss Genüge getan werden. Die Beamten der KPCh begehen Verbrechen, indem sie Falun-Gong-Praktizierende mit falschen Anklagen verfolgen.