Weitere Information über den Foltertod der Falun Gong Praktizierenden Xu Fuzhi aus der Provinz Heilongjiang

Frau Xu Fuzhi, 55 Jahre alt, hatte in Bei 'an Dadui gelebt, an der Straße Bei'an in Mudanjiang. Früher arbeitete sie dort in der Gießerei. Nachdem sie Falun Gong übte, verschwanden ihre Herzkrankheit und der hohe Blutdruck, unter dem sie viele Jahre gelitten hatte. Sie und ihre zwei Töchter waren eine glückliche und harmonische Familie. Seitdem sie Falun Gong praktizierte, war sie körperlich und mental wieder gesund und erzählte jeden, den sie traf, das Falun Gong gut ist.

In der Nacht des 6. November 2002 wurde Xu Fuzhi von der Bei'an Polizei entführt und zu der nationalen Sicherheitsgruppe der Aimin Polizeiabteilung in Mudanjiang gebracht. Peng Jun und andere Polizisten bedeckten ihren Kopf, zwangsernährten sie gewaltsam mit scharfen Senföl (häufig von der Mudanjiang Polizei als Folterwirkstoff verwendet) und zwangen sie dazu die Quellen der Falun Gong Material - Produktionsstätte zu nennen. Das Öl brennt so stark, das es chemische Verbrennungen hinterlässt, wo es mit der Haut in Kontakt kommt. Und die Dämpfe können bei der betroffenen Person Erstickungen verursachen. Nachdem die Behörden von Frau Xu keine Informationen bekamen, hielten sie sie in der Mudanjiang Stadtstrafanstalt gefangen.

Frau Xu weigerte sich ihren Glauben an Falun Gong bzw. die Praktik aufzugeben und sie wollte nicht mit den kriminellen Behörden zusammenarbeiten. Im März 2003 wurde sie vom Aimin Gericht zu drei Jahre Gefängnis verurteilt und am 16. Juni 2003 ins Harbin Frauengefängnis gebracht. Während ihrer Gefangenschaft litt sie, wegen der schlechten Lebensbedingungen und den unzureichenden sanitären Anlangen, unter Krätze, die sich über ihren ganzen Körper verbreitet hatte. Wegen der schlechten Umgebung in der Strafanstalt, erlitt sie einen Rückanfall ihrer Herzkrankheit und dem hohen Bluttdruck. Da ihr gesundheitlicher Zustand sehr schlecht war, weigerten sich die Behörden des Haibin Fraugefängnisses sie aufzunehmen und schickten sie in die Mudanjiang Stadtstrafanstalt zurück. Sie sollte für eine medizinische Behandlung freigelassen werden, doch die Behörden des Mudanjiang Stadt „Büro 610” (1) und die Strafanstalt weigerten sich strikt eine Falun Gong Praktizierende freizulassen, die aus gesundheitlichen Gründen vom Gefängnis abgelehnt wurde und sie lehnten es auch ab sie zur Behandlung ins Krankenhaus einzuliefern. Wenn die Familieangehörigen aus medizinischen Gründen ihre Freilassung zu bewirken versuchten, stellten die Behörden sich quer. Xu Fuzhis Mann verkaufte das Haus, damit er genug Geld hatte, um Frau Xu für eine medizinische Behandlung rausholen zu können. Doch sein Antrag wurde abgelehnt. Zusammen wegen der Verweigerung einer medizinischen Behandlung und der großen Misshandlung in der Strafanstalt, erlitt Xu Fuzhi einen Schlaganfall und starb am 26. Mai 2004.

Viele Praktizierende sind in der Mudanjiang Stadtstrafanstalt gefangen gehalten worden. Sie wurden gesetzeswidrig verurteilt und bis zur Behinderung gefoltert. Das Gefängnis aber weigerte sich Praktizierende aufzunehmen, die sich durch Folter in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befanden, doch die Strafanstalt wollte sie nicht entlassen und auch keine medizinische Behandlung gestatten. Erst als das Leben einer Praktizierenden in Gefahr war, durfte sie sich medizinisch behandeln lassen, weil die Behörden Angst hatten die Verantwortung für ihren Tod zu übernehmen. Wenn sie sich in einer kritischen Situation befanden, wurden die Praktizierenden in das Mudanjian Polizeikrankenhaus geschickt.

Xu Fuzhis Tod hätte vermieden werden können. Die tatsächliche Todesursache war Folter und die Verweigerung einer medizinischen Behandlung durch die Behörden. Als die Familienangehörigen schließlich von Xu Fuzhis Zustand erfuhren, befand sie sich bereits in solch einer kritischen Situation. Bei solchen Beispielen, fürchteten sich die Behörden der Mudanjiang Stadtpolizeiabteilung, der Strafanstalt und des Stadt „Büros 610” davor, dass ihre Verbrechen enthüllt werden könnten, also bewachten sie streng ihre Familienangehörigen, die Xu in der Polizeiklinik besuchten. Nur ein Familienangehöriger durfte jeweils an Xus Bett stehen und der Ein- und Ausgang wurde streng bewacht.

Nachdem Xu Fuzhi von den Behörden entführt und in die Strafanstalt gebracht wurde, wurde sie für anderthalb Jahre eingesperrt. Sie wurde vom Mudanjiang Stadt „Büro 610”,von Peng Jun und anderen der nationalen Sicherheitsgruppe der Mudanjiang Stadtpolizeiabteilung, von der Bei ' an Polizeiwache, Sun Hongliang und anderen des Aimin Gerichts zu Tode gefoltert.

Bis jetzt sind sieben Falun Gong Praktizierende in Mudanjiang in Folge von Folter gestorben. Fast 600 Praktizierende sind in das Jianshan Gefängnis, das Harbin Frauengefängnis, das Harbin Drogenrehabilitationszentrum, der Mudanjiang Stadtstrafanstalt, das Arbeitslager und in die Psychiatrie gebracht worden. Die verantwortlichen Behörden gehören alle zur Mudanjiang Stadt „Büro 610”, zum Aimin Gericht, andere Gerichte der Stadt und Mitarbeiter der Polizeiabteilung. An diesen Orten wurden die Praktizierenden auf alle erdenklichen Foltermethoden misshandelt.

Li Changqing und andere des Mudanjiang Stadt „Büro 610” erhielten für ihre freudige Folter an Falun Gong Praktizierende Leistungsprämien. Diese Preise, die als „politische Erfolge” tituliert wurden, wurden auf Kosten der Leben der Praktizierenden erworben. Die Praktizierende in Mudanjiang werden rücksichtslos verfolgt und ihre Familienangehörigen und Freunde werden nicht schweigend da stehen. Mehrere Klagen gegen Jiang für sein Verbrechen des Völkermordes werden rund um die Welt angefeilt. Die Verbrecher, die Jiangs Verordnungen befolgen und Praktizierende verfolgen, werden in der Geschichte ihrem Urteil nicht entkommen.

(1) Das „Büro 610” ist ein staatliches Organ, das eigens für die systematische Verfolgung von Falun Gong geschaffen wurde. Es untersteht direkt dem Komitee für Politik und Recht des Zentralkomitees der KP Chinas und besitzt uneingeschränkte Vollmacht gegenüber allen Verwaltungsbehörden und Justizorganen.