Die seit zehn Jahren andauernde Verfolgung von Falun Gong ist gesetzwidrig (Teil 2)

(Minghui.de)

Teil 1: www.minghui.de/artikel/53283.html

5. Sogar innerhalb der Rahmenbedingungen des Rechtssystems der Kommunistischen Partei Chinas ist die Verfolgung gesetzwidrig

Derzeit basiert das Gerichtsverfahren zur Verurteilung von Falun Gong-Praktizierenden auf dem Artikel 300 des Strafgesetzbuches, der sich auf die Bestrafung für „Störung der Durchführung des Rechts mittels Kulten” bezieht. In den vergangenen zehn Jahren nutzte die KPCh (Kommunistische Partei Chinas) den Volkskongress, den Obersten Gerichtshof und die Oberste Staatsanwaltschaft, um verschiedene Interpretationen des Gesetzes zur Rechtfertigung der Verfolgung von Falun Gong zu liefern. Doch ist keine einzige dieser Interpretationen juristisch wirklich haltbar.

Der Artikel 36 der Verfassung der Volksrepublik China erklärt ganz klar, dass „Bürger Religionsfreiheit haben”. Artikel 3 des Strafrechts beschreibt, dass „eine Tat, die ausdrücklich als Verbrechen definiert wird, nach dem Gesetz bestraft werden kann. Wo das Gesetz eine Tat nicht ausdrücklich als Verbrechen festsetzt, kann sie nicht strafrechtlich verfolgt werden.” Falun Gong wird weder im Strafrecht irgendwo namentlich genannt noch in irgendwelchen begleitenden Dokumenten, die oft bei Gericht als Referenz dienen.

Genauere Nachforschungen ergeben, dass der einführende Abschnitt, der die Bedeutung des Artikels 300 begründet, im Jahre 1997 abgeändert wurde und zwar von „Stoppen contrarevolutionärer Aktivitäten” auf „Schutz der Gesetze der Nation und Gewährleistung der Durchführung des Verwaltungsrechts”. Zur weiteren Erklärung listet das Strafrecht mehrere Bedingungen auf, die gegeben sein müssen, damit ein Verbrechen vorliegt. Zunächst hat das Verbrechen die Störung der Durchführung des Rechts zum Ziel wie z.B. durch Anstachelung zur Gewalt. Zweitens muss das Verbrechen mit Absicht begangen werden, was bedeutet, dass abergläubische Sekten, Geheimbünde, eine Kultorganisation oder Aberglauben absichtlich genutzt werden, um die Durchführung des Rechts zu stören. Drittens muss das Verbrechen erheblich die Durchführung des Rechts behindern.

Damit dieses Gesetz überhaupt angewendet werden kann, muss erstens das fragliche Verbrechen das vom Volkskongress definierte Gesetz übertreten. Es geht nicht um das Übertreten einer gewöhnlichen Regelung, die von einem gegebenen Regierungsorgan herausgegeben wurde. Zweitens muss der Täter absichtlich etwas tun, um die Durchführung eines solchen Gesetzes zu stören. Besonders die „Störung der Durchführung des Rechts” unterscheidet sich merklich von einer „Übertretung einer Rechtsvorschrift”. Beispielsweise stellt das Schlagen eines Polizisten, um ihn an der Errichtung einer Verkehrssperre zu hindern, eine „Störung der Durchführung des Rechts” dar. Das Überfahren einer roten Ampel zählt jedoch nicht dazu.

Generell verwenden die Gerichte typischerweise Falun Gong-Flyer oder CDs als Beweise gegen Praktizierende und argumentieren damit, dass Falun Gong ein Kult sei. Doch dies zeigt weder, dass Falun Gong ein Kult ist, noch stört es auf irgendeine Weise die Durchführung des Rechts. Die Gerichte der KPCh vollziehen verschiedene Logiksprünge, von denen keiner gerechtfertigt ist, um Falun Gong-Praktizierende wegen „Störung der Durchführung des Rechts mittels Kulten” zu inhaftieren.