Qingdao: Nach Aufdeckung von Folter verweigert Büro 610 Rechtsanwalt Klienten zu sehen

(Minghui.org) Am 2. Mai 2013 mobilisierte die Staatssicherheitsabteilung der Stadt Qingdao fast 100 Beamte um die Falun Gong-Praktizierenden Yang Naijian, Lu Xueqin und ihren Fahrer Li Hao (kein Praktizierender) zu verhaften. Danach gaben die Medien der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) damit an, einen „wichtigen Kriminalfall“ gelöst zu haben und verleumdeten die Praktizierenden für das Erstellen von „gefälschten Folterbildern“.

Nach der Verhaftung wollte Li Haos Anwalt seinen Klienten am 9. Juni in der Haftanstalt besuchen. Ein Wärter erklärte ihm, dass ein schriftlicher Erlass des Büros 610 Lichan besagte, dass Anwälte, die an Li Haos Fall beteiligt waren, ihn nicht sehen dürften, weil es „geheime Dinge“ im Zusammenhang mit dem Fall gäbe.

Man fragt sich, wenn die „gefälschten Folterbilder“ tatsächlich gefälscht wären, wie könnten sie dann an „geheimen Dingen“ beteiligt sein? In Wirklichkeit bestätigte das Büro 610, dass diese von Falun Gong-Praktizierenden angefertigten Bilder von der KPCh als „top secret“ behandelt werden, weil sie die grausamen und unrechtmäßigen Vorgehensweisen der KPCh bei der Verfolgung aufdeckten.

Nachdem ihnen ihr Besuchsrecht verweigert wurde, gingen Li Haos Anwalt und seine Familie zur Staatsanwaltschaft Qingdao, um Beschwerde einzulegen. Wie bereits zuvor bereiteten die Wachposten im Büro der Staatsanwaltschaft ihnen wiederholt Schwierigkeiten. Durch große Anstrengungen des Anwalts konnten sie endlich Zhang Zhaocai, den Direktor der Aufsichtsabteilung, sehen. Li Haos Anwalt erklärte Zhang, dass die Mitarbeiter der Haftanstalt ihnen das Besuchsrecht verweigert hatten. Der Anwalt zeigte ihm auch die erfundenen Anklagepunkte auf der Benachrichtigung über die Inhaftierung und hob hervor, dass Li Haos Fall keinerlei „geheime Dinge“ beinhaltete und deshalb die Behörden der Haftanstalt kein Recht hätten, ihn daran zu hindern, seinen Klienten zu sehen.

Zhang sagte, dass ohne spezielle Aufforderung durch die den Fall behandelnde Einheit normalerweise die Haftanstalt den Anwälten nicht verweigere, ihre Klienten zu sehen. Zhang sagte jedoch auch, dass die Behörden ihm auch befohlen hätten, darauf zu warten, dass das Justizbüro den Fall aufnimmt. Der Anwalt entgegnete: „Laut Gesetz hat jeder Anwalt mit gültiger Anwaltslizenz und Vollmacht von seinem Klienten das Recht seinen Klienten zu sehen.“ Zhang antwortete, er würde die Situation untersuchen und gab dem Anwalt die Nummer seines Büros (86-532-8301 1211).

Am Nachmittag gingen Li Haos Anwalt und seine Familie zur Staatssicherheitsabteilung des Bezirks Lichang, um Liu Kebo zu treffen, den Leiter des Büros 610. Der Wachmann rief Liu von seinem Büro aus an und sagte ihm, dass Li Haos Anwalt und seine Familie da seien, um ihn zu sehen. Liu befahl dem Wachmann zu sagen, er sei nicht da und verlangte, dass sie ihre Dokumente beim Wachbüro abgaben, wo er sie später abholen würde. Li Haos Anwalt fragte den Wachmann: „Wenn Liu doch ans Telefon gegangen ist, wie können Sie da sagen, er sei nicht da?“ Der Wachmann murmelte etwas aber antwortete nicht direkt. Nachdem sie ihre Vollmacht dagelassen hatten, gingen sie.

Es hieß, die Praktizierende Frau Lu Xueqin war bei schlechter Gesundheit, als sie am 2. Mai verhaftet wurde. Ihre Familie macht sich große Sorgen; ihr Anwalt wollte sie sehen, doch die Wachmänner verweigerten ihm das Besuchsrecht.

Laut einem Bericht auf Minghui vom 11. Juni behaupteten die Medien der KPCh, dass Falun Gong-Praktizierende in Übersee Folterbilder verwendet hätten, um das nationale Ansehen Chinas zu „schmähen“. Man muss jedoch fragen: Wurden Falun Gong-Praktizierende tatsächlich verfolgt und gefoltert? Wenn dem so ist, dann ist die Nachstellung der Folter auf Bildern, um die Verfolgung aufzudecken kein Verbrechen.

Die Tatsachen zu verdrehen, Gerüchte zu verbreiten und China in Misskredit zu bringen, sind tatsächlich jedoch Dinge, die von der Polizei Qingdao und Jiang Zemins Regime begangen werden, der die Verfolgung von Falun Gong begonnen und durchgeführt hat.