Polizeibeamter droht, den zehnjährigen Sohn einer Praktizierenden zu „zerstören“

(Minghui.de) Als Frau Yi Qunren am 24. Juni 2014 vor dem Kreisgericht Lu gesetzwidrig verhandelt wurde, brachte ihr Anwalt starke Argumente für ihr verfassungsmäßiges Recht vor, Falun Gong praktizieren, sowie Informationsmaterial drucken und verteilen zu dürfen.

Während der Verhandlung sagte Frau Yi aus, dass die Beamten Deng Jixiang und Zhu Lin sie verhört und ihr befohlen hatten, eine handschriftliche Kopie eines Geständnisberichtes anzufertigen. Als sie dies ablehnte, habe Deng ihr gedroht: „Ich werde jeden Tag das Leben für deinen zehn Jahre alten Sohn zur Hölle machen, so dass er die Schule nicht mehr besuchen kann. Ich werde diesen, deinen Sohn zerstören.“

Die über fünfzig Jahre alte Frau Yi ist Bewohnerin des Dorfes Dajiang im Kreis Lu. Der Staatsanwalt beschuldigte sie der „Herstellung und Verbreitung von Falun Gong Material“. Der Anwalt von Frau Yi zeigte auf, dass kein Gesetz oder irgendeine Verordnung Bürgern verbiete, Falun Gong zu praktizieren. „Das Praktizieren von Falun Gong ist kein Verbrechen“, sagte er. [S. auch: Internes Dokument der KPCh bestätigt: Die Verfolgung von Falun Gong hat keine Rechtsgrundlage]

Er führte weiter aus: „Redefreiheit wird von der Verfassung garantiert. Die Aktionen von Frau Yi fallen unter die Kategorie der Redefreiheit. Daher sind die Herstellung und Verbreitung von Falun Gong Materialien kein Verbrechen.“

Der Richter entschied, die Verlesung des Urteils auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Strenge Sicherheitsmaßnahmen während der Verhandlung

Nur zwei von Frau Yis Angehörigen durften während der Verhandlung im Gerichtssaal anwesend sein. Im Gebäude des Kreisgerichts Lu wimmelte es nur so von Polizisten und Beamten In Zivil, unter ihnen auch der Direktor des Polizeidezernats des Kreises Lu.

Viele Beamte aus umliegenden Gemeinden und Städten standen außerhalb des Gerichtsgebäudes. Sie hinderten jeden, von dem sie wussten, dass er Falun Gong unterstützte, am Betreten des Gebäudes.

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