Die Falun Gong Übende Chen Lijun aus Zhengzhou wurde zu Tode gefoltert

Die 40-jährige Falun Gong Übende Chen Lijun aus Zhengzhou Provinz Henan wurde zweimal im Shibalihe Arbeitslager in Zhengzhou gefangen gehalten. Während ihrer Gefangenschaft im Arbeitslager, erlitt Frau Chen verschiedene Folter, darunter auch die Folter „die Seile festziehen” (1). Die Gefängniswachen boxten in ihre Brust, Unterleib und Intimbereich. Sie stopften menschliche Exkremente, Frauenbinden und schmutzige Lumpen in ihren Mund. Mehrmals hetzte der Gruppenleiter Zhou Xiaohong und Ren Yuanfeng Drogensüchtige auf Frau Chen Lijun, um sie zu foltern.

Bei der zweiten Gefangenschaft im Arbeitslager riefen zwei Drogensüchtige Frau Chen im Shibalihe Arbeitslager im zweiten Stock zu sich. Sie wollten mit ihr über ihre Abwesenheit bei den morgendlichen Übungen reden. Sie ohrfeigten Frau Chen und stießen sie auf die Brust und den Rücken. Das hatte zur Folge, dass Frau Chen für einen Monat sehr hohes Fieber bekam. Frau Chen bat darum einen Arzt sehen zu dürfen. Die Untersuchung ergab, dass sie Tuberkulose hatte. Daraufhin schickte der Gruppenleiter Ren Yuanfang, Frau Chen Lijun und eine andere Falun Gong Übende nach Hause. Die Gefängniswache erpresste von jeder Familie jeweils mehrere tausend Yuan (2) für medizinische Kosten. Am 7. September 2004, gelang es Frau Chen Lijun aus dem Krankenhaus zu entfliehen.

Nach Frau Chen Lijuns Flucht starteten das Shibalihe Arbeitslager und andere ähnliche Organisationen sofort eine heimliche Fahndung nach ihr. Sie wollten sie wieder verhafteten, weil sie Angst hatten, dass ihre Verbrechen in die Öffentlichkeit geraten. Da Frau Chens Verwandte eingeschüchtert waren, trauten sie sich nicht sie aufzunehmen. Sie musste bei Falun Gong Übenden bleiben, die ihren Fall kannten.

Frau Chen Lijun war 1,65 Meter groß und sah sehr gesund aus. Nach der Flucht aus dem Arbeitslager, war ihr Gesicht wachsgelb, ihre Augen waren tief eingesunken und sie litt an einem aufgeblähten Unterleib. Sie bestand nur noch aus Haut und Knochen und ihre Arme waren dünner als die eines Kindes. Allein beim Gehen brauchte sie Unterstützung. Ihr ging es körperlich schlecht und ihr Erinnerungsvermögen war sehr schwach. Frau Chen fühlte sich benommen und hatte ständig Angst wenn sie Fremde sah und, dass sie ins Arbeitslager zurückgebracht werden könnte. Aus diesem Grunde traute sie sich nicht für eine längere Zeit bei den Praktizierenden Zuhause zu bleiben und wagte es auch nicht ihre Erfahrungen, die sie im Arbeitslager erlitt im Internet zu veröffentlichen. Sie hatte Angst vor einer noch schlimmeren Verfolgung und davor noch größere Leiden ertragen zu müssen. Frau Chen starb am Nachmittag des 29. September 2004.

Nachdem sie starb, versuchten die Zhongyuan Polizeinebenstelle von Zhengzhou, das ehemalige „Büro 610” (3), und das Shibalihe Arbeitslager sich vor der Verantwortung für Frau Chens Tod zu drücken. Sie gaben vor den Falun Gong Übenden, die sich um sie gekümmert oder mit ihr Kontakt hatten, zu, dass sie irgendetwas mit ihrem Tod zu tun hatten. Diese Verfolger bewachten auch weiterhin einige Übende, die von dem Vorfall wussten. Chens Körper ist nun eingeäschert worden.

Anmerkung:

(1) Die Polizei verschnürt das Opfer mit einem dünnen Seil, wickelt es um dessen Hals herum und fesselt seine Hände hinter den Rücken. Dann ziehen die Polizeibeamten mit aller Kraft das Seil fest. Das Seil zieht sich dabei immer straffer um den Körper des Opfers, was ihm das Atmen erschwert. Die Schmerzen sind so intensiv, dass die Opfer dieser Folter manchmal die Kontrolle über ihre Blase verlieren. Es hat Fälle gegeben, in denen Praktizierenden durch das Seil der Arm gebrochen worden ist.

(2) Yuan ist die chinesische Währungseinheit. Das durchschnittliche Monatseinkommen eines Stadtarbeiters in China beträgt ca. 500 Yuan.

(3) Das „Büro 610” ist ein staatliches Organ, das eigens für die systematische Verfolgung von Falun Gong geschaffen wurde. Es untersteht direkt dem Komitee für Politik und Recht des Zentralkomitees der KP Chinas und besitzt uneingeschränkte Vollmacht gegenüber allen Verwaltungsbehörden und Justizorganen.